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Kantonale Initiativen vor der Abstimmung

(Zustandegekommene Initiativen)

Für eine kantonale Behindertengleichstellung

Initiativtext

"Die Kantonsverfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. März 2005 wird wie folgt ergänzt: 

§ 9a. Gleichstellung von Menschen mit Behinderung 

1 Menschen mit Behinderung haben gleichberechtigt mit anderen das Recht auf Zugang zu allen Lebensbereichen. Gewährleistet ist, soweit wirtschaftlich zumutbar, insbesondere der Zugang zu Arbeit, Bildung, Freizeit, Kommunikation, Mobilität und Wohnen sowie der Zugang zu Bauten, Anlagen, Einrichtungen und öffentlich angebotenen Leistungen.

2 Menschen mit Behinderung haben gleichberechtigt mit anderen Anspruch auf

Anerkennung und Unterstützung ihrer spezifischen kulturellen und sprachlichen Identität, einschliesslich der Gebärdensprache und der Kultur der Gehörlosen. 

3 Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. 

4 Kanton und Gemeinden fördern die volle und wirksame Teilhabe und selbstbestimmte Lebensführung von Menschen mit Behinderung in allen Lebensbereichen. 


Ja zu einem Fach Politik

Initiativtext

"Das Schulgesetz Basel-Stadt (SGS 410.100) wird mit § 68b ergänzt: 

1) In der obligatorischen Schulzeit enthält der Lehrplan während mindestens eines Schuljahres das Fach Politik. 

2) Die Schülerinnen und Schüler können dabei: 

– darlegen, wie das politische System, die zugehörigen Rechte und Gewaltenteilung in Bund, Kanton und Gemeinden funktionieren und entstanden sind.

– Selbständig zum aktuellen politischen Diskurs, insbesondere Abstimmungen und Wahlen, Stellung beziehen und ihre Position begründen. 

– durch schulische und projektspezifische Aktivitäten praktische Erfahrung zu politischer Bildung sammeln. 

3) Die maximal zulässige Lektionenzahl darf nicht überschritten werden, wobei das Fach Politik nicht gekürzt werden darf."


Grundrechte für Primaten

Initiativtext

"Die Verfassung des Kantons Basel-Stadt wird wie folgt geändert: 

§ 11 Grundrechtsgarantien 

2 Diese Verfassung gewährt überdies: 

c. (neu) Das Recht von nicht menschlichen Primaten auf Leben und auf körperliche und geistige Unversehrtheit."


"Topverdienersteuer": Für gerechte Einkommenssteuern in Basel

Initiativtext

"§ 36 des Gesetzes über die direkten Steuern (SG 640.100) wird wie folgt geändert: 

1 Die einfache Steuer auf dem steuerbaren Einkommen wird nach folgendem Tarif (Tarif A) berechnet: 

Von CHF 100 bis 200'000: CHF 22.25 je CHF 100. 

Über 200'000 CHF bis 300'000: CHF 28 je CHF 100.

Über 300'000 CHF: CHF 29 je CHF 100.

2 Die einfache Steuer auf dem steuerbaren Einkommen wird für in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende  

Ehegatten sowie für Alleinstehende, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen

Personen zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, nach folgendem Tarif (Tarif B) berechnet: 

Von CHF 100 bis CHF 400'000: CHF 22.25 je CHF 100.

Über CHF 400'000 bis 600'000: CHF 28 je CHF 100.

Über 600'000 CHF: CHF 29 je CHF 100.

3 Für die Berechnung der Steuer nach diesen Tarifen werden die Frankenbeträge des steuerbaren Einkommens auf die nächsten 100 Franken abgerundet."


Parkieren für alle Verkehrsteilnehmer

Initiativtext

"Das Umweltschutzgesetz Basel-Stadt vom 13. März 1991 wird wie folgt geändert: 

§ 16 wird wie folgt geändert: 

§ 16 Parkplätze auf öffentlichem Grund 

Absatz 1 Der Kanton und die Landgemeinden sorgen dafür, dass auf öffentlichem Grund eine ausreichende Anzahl an Parkplätzen für den Veloverkehr und den motorisierten Individualverkehr eingerichtet werden. Die Veloparkplätze sind wenn möglich gedeckt zu erstellen. 

Absatz 2 Das zeitlich unbeschränkte Parkieren privater Motorfahrzeuge auf öffentlichem Grund ist

bevorzugt Behinderten, Anwohnerinnen, Anwohnern, Gewerbetreibenden und gleichermassen Betroffenen zu ermöglichen. 

Absatz 3 unverändert 

Absatz 4 unverändert 

Absatz 5 Bei einer Aufhebung von Parkplätzen auf öffentlichem Grund muss in einem Radius von in der Regel nicht mehr als 200 Meter ein qualitativ wie quantitativ gleichwertiger Ersatz geschaffen werden. 

Übergangsbestimmung: Vorstehende Bestimmungen treten sofort nach ihrer Annahme durch die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger in Kraft."


Zämme fahre mir besser!

Initiativtext

"Das Umweltschutzgesetz Basel-Stadt vom 13. März 1991 wird wie folgt geändert: § 13, § 13 a und § 13 b werden aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: 

1. Grundsätze 

§ 13 

Absatz 1 Der Kanton und die Landgemeinden setzen sich dafür ein, die Verkehrsemissionen insgesamt zu stabilisieren und zu vermindern. Hierfür setzen sie fiskalische Anreize und treffen weitere Massnahmen, um den Anteil der umweltfreundlichen Verkehrsmittel am gesamten Verkehrsvolumen zu erhöhen. 

Absatz 2 Der Kanton setzt sich dafür ein, dass Umweltbelastungen durch Eisenbahn-, Flug- und Schiffsverkehr möglichst tief

gehalten werden. 

Absatz 3 Der Kanton und die Landgemeinden sorgen durch bauliche, betriebliche und verkehrslenkende Massnahmen dafür, dass der Langsamverkehr, 

der öffentliche Verkehr und der motorisierte Individualverkehr vor vermeidbaren Behinderungen und Gefährdungen geschützt werden. 

Absatz 4 Die vom Bund dem Kanton Basel-Stadt jährlich überwiesenen kantonalen LSVA-Anteile sind vollumfänglich für Massnahmen gemäss den Abs. 1 und 3 zu verwenden.

Übergangsbestimmung: Vorstehende Bestimmungen treten sofort nach ihrer Annahme durch die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger in Kraft."


Stadtbelebung durch vernünftige Parkgebühren

"Gestützt auf § 47 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. März 2005 und auf das Gesetz betreffend Initiative und Referendum vom 16. Januar 1991 (IRG), reichen die unterzeichneten, im Kanton Basel-Stadt Stimmberechtigten folgende Initiative ein: 

Das Umweltschutzgesetz (USG BS) vom 13. März 1991 ist wie folgt zu ergänzen bzw. zu ändern: 

§ 16 bis. Einschränkung des Parkierens 

In Parkhäusern mit mehrheitlich staatlicher Beteiligung ist die Parkdauer unbeschränkt. Bei oberirdischen Parkplätzen auf öffentlichem Grund kann die Parkdauer montags bis samstags zwischen 8 und 19 Uhr zeitlich beschränkt werden. 

§ 16 bis. Einschränkung des Parkierens 

In Parkhäusern mit mehrheitlich staatlicher Beteiligung ist die Parkdauer unbeschränkt. Bei oberirdischen Parkplätzen auf öffentlichem Grund kann die 

Parkdauer montags bis

samstags zwischen 8 und 19 Uhr zeitlich beschränkt werden. 

§ 16 ter. Parkgebühren 

1 Für Parkplätze in Parkhäusern mit mehrheitlich staatlicher Beteiligung können rund um die Uhr, für oberirdische Parkplätze auf öffentlichem Grund montags bis samstags zwischen 8 und 20 Uhr Parkgebühren erhoben werden. 

2 Der Kanton sorgt für konsumenten- und besucherfreundliche Parkgebühren, welche der Stadtbelebung dienen und die durchschnittlichen Tarife vergleichbarer Parkplätze in den Städten Freiburg im Breisgau, Lörrach, Weil, Mulhouse und Saint-Louis nicht überschreiten. Einzelheiten werden auf dem Verordnungswege geregelt. 

Übergangsbestimmungen 

Vorstehende Bestimmungen treten sofort nach Eintreten der Rechtskraft in Wirksamkeit. Die entsprechende Verordnung ist innerhalb von sechs Monaten zu erlassen."